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Dinge die du vor deiner Reise beim Arbeitsamt auf jeden Fall beachten solltest
Du hast bereits gearbeitet oder eine Ausbildung abgeschlossen? Du hast gekündigt oder bist gekündigt worden um nach Neuseeland zu gehen? Dann beachte unbedingt die folgenden Informationen. Die Agentur für Arbeit hat ein paar Fallstricke die deinen vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern oder verhindern können.
Für wen ist dieser Artikel wichtig
Dieser Artikel ist für dich wichtig, wenn du bereits sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast und ins Ausland gehen möchtest. Sehr wichtig ist dieser Artikel, wenn du eventuell länger als 1 Jahr unterwegs sein möchtest.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1
Die Bemessungsgrundlage ob Anspruch auf ALG1 besteht, ist die folgende. Zur Berechnung ob ein Anspruch besteht wird geschaut ob du vom Zeitpunkt der persönlichen Arbeitslosigkeitsmeldung innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 360 Tage in einem sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnis gearbeitet wurde. Hast du diese Grundlage erfüllt, hast du also vermutlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Erfüllst du diese Bemessungsgrundlage nicht dann ist dies nicht zwingend schlimm. Unter bestimmten Bedingungen kannst du alternativ Unterstützung beim Jobcenter erhalten. Dies ist aber individueller und deshalb nicht Teil des Beitrags.
Was sollte ich vor meiner Reise tun
Wenn du kein Arbeitslosengeld beziehen möchtest, gibt es keine Pflicht dich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Möchtest du aber den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten dann lies hier weiter.
Um deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, solltest du dich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese ist die jeweils an deinem Wohnort (der Ort wo du gemeldet bist) ansässige Agentur für Arbeit.
Um deinen Anspruch zu sichern musst du mindestens einen Tag Arbeitslos gemeldet sein bevor du verreist.
Deswegen unsere Empfehlung für dich! Egal wann und wie lange du nach Neuseeland willst. Kümmere dich sofort, wenn du gekündigt hast (oder gekündigt wurdest) um einen Termin bei der Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt). Erkläre, was du genau vorhast und melde dich für mindestens einen Tag persönlich vor Ort arbeitslos. Natürlich klingt es erstmal doof, sich für einen Tag arbeitslos zu melden, aber es hat einen tieferen Sinn. Durch den einen Tag wird dein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 geprüft und berechnet. Vermutlich wirst du für ein paar Monate gesperrt (maximal 3 Monate), wenn du selbst gekündigt hast und erhältst vor deiner Abreise nichts. ABER sobald du wieder da bist, ist sowohl deine Sperre (läuft maximal 3 Monate ab Arbeitslosigkeitsmeldung) abgelaufen als auch das dein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld statt einem Jahr dann bis zu 4 Jahre gilt. Dies ist wichtig zu wissen und hätte mir manche Rennerei im Nachhinein gespart.
Ein nahtloser Übergang geht leider nicht, das heißt für dich, dass du nicht zum Monatsende kündigen kannst und am 1. des neuen Monats abfliegen kannst. Auch dann kannst du deinen Anspruch nach einem Jahr verlieren, weil du keine Möglichkeit hattest dich arbeitslos zu melden. Ideal ist es, wenn du zwischen dem letzten Arbeitstag und deinem Abflug ein paar Tage für das Arbeitsamt einplanst. Eventuell gibt deine Sachbearbeiterin dir aber auch eine andere Möglichkeit vor.
Beispiele
Beispiel 1:
Ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt zum 31.5., da ich noch Resturlaub habe fliege ich aber bereits am 28.5. aus Deutschland ab.
Dies ist je nach Länge deiner Reise eine schlechte Konstellation. Da du dich nicht vor deiner Abreise persönlich arbeitslos gemeldet hast. Erlischt dein Anspruch nachdem du für mehr als 370 Tage aus Deutschland weg warst. Möchtest du deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten, musst du also innerhalb dieses Zeitraums persönlich wieder in Deutschland ankommen um dich arbeitslos melden zu können.
Beispiel 2:
Ich wurde von meinem Arbeitgeber gekündigt und weiß nicht was ich tun muss.
Sofort nachdem du deine Kündigung erhalten hast, solltest du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies geht telefonisch, online oder persönlich vor Ort.
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit musst du dich persönlich vor Ort in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies muss persönlich vor Ort erfolgen, ist also nicht von unterwegs online oder telefonisch zu erledigen.
Beispiel 3:
Ich habe selbst gekündigt und reise aber erst X Wochen nach Job ende ab. Was muss ich tun?
Diese Konstellation hatte ich selber. Um alle Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu erhalten empfehle ich folgenden Weg.
Sobald du deine Kündigung abgegeben hast, informierst du die Agentur für Arbeit über deine Kündigung und die damit erstmal einhergehende Meldung als arbeitssuchend ab Datum X.
Im Normalfalle wirst du nach der Meldung irgendwann die Einladung zu einem Gespräch bekommen. Dort kannst du dann dem Sachbearbeiter erklären warum du gekündigt hast und dass du planst zu verreisen. Dann wird dieser im Normalfalle keine größeren Anstrengungen unternehmen dich direkt wieder in Arbeit zu bringen.
Am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit (einen Tag nach dem letzten Arbeitstag) musst du dich persönlich arbeitslos melden. Diese Meldung ist wichtig um deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld feststellen zu lassen.
Da du selbst gekündigt hast bekommst du eine Sperrzeit, diese läuft ab dem ersten Tag der Meldung. Sie läuft aber auch weiter, wenn du dich kurz vor deinem Abflug wieder beim Arbeitsamt meldest und mitteilst, dass du nicht mehr arbeitssuchend und arbeitslos bist. Du stehst während deiner Reise ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, hast also auch keinen Anspruch auf Zahlung von ALG während du auf Reisen bist.
Nach Rückkehr von deiner Reise meldest du dich unverzüglich (idealerweise am Tag nach deiner Rückkehr) wieder bei der Agentur für Arbeit und kannst dann ohne erneute Sperrzeit direkt den Leistungsbezug starten solange du innerhalb der 4 Jahresfrist wieder zurückkommst.
Beispiel 4:
Ich habe gekündigt, habe aber für nach meiner Rückkehr bereits ein neues Angebot eines Arbeitgebers, dass ich vermutlich annehmen werde. Muss ich mich trotzdem arbeitslos melden?
Der Vorteil in Deutschland ist, du musst dich nicht arbeitslos melden. Solltest du aber nicht sicher sein ob nach deiner Reise das Jobangebot noch steht, kannst du dich arbeitslos melden um deinen Anspruch zu sichern. Gehst du danach nahtlos in einen Job brauchst du diesen Anspruch nicht wahrzunehmen. Klappt das Jobangebot doch nicht oder entscheidest du dich um hast du so aber deinen Anspruch gesichert. Daher unsere Empfehlung für eine Meldung von mindestens einem Tag. Einen Zwang gibt es aber nicht.
Beispiel 5:
Ich war zuletzt Schüler/Student, habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nur, wenn du die Anwartschaftszeit der letzten 24 Monate erfüllst. Also innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 360 Tage Sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst.
Beispiel 6:
Gibt es einen Anspruch auf ALG1, wenn ich in der Ausbildung oder einem dualen Studium war?
Ja, weil du in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standest und wenn du die Anwartschaft siehe Beispiel 5 erfüllst.
Wer kann mich konkret beraten
Es gibt je nach individueller Konstellation eventuell noch mehr Sachen zu beachten, deswegen rate ich dir unbedingt einen Termin bei der Agentur für Arbeit zu machen und deinen individuellen Fall zu besprechen. Dann kannst du beruhigt nach Neuseeland und musst dir nicht auch noch darum Gedanken machen! Wie so oft ändern sich Pläne gerne auch während der Reise, es wäre schade, wenn du nach einer tollen Reise durch Planungsfehler deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 unnötig verlieren würdest.
Fragen, Anmerkungen oder Kommentare
Hast du Fragen zu dieser speziellen Thematik oder ist dir etwas unklar geblieben? Dann schreibe uns gerne einen Kommentar unter diesen Artikel!
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Situationen sind meist einzigartig, deswegen können wir hier keine Rechtsberatung geben. Genauso wenig können wir garantieren, dass die Regeln sich zum Zeitpunkt des lesen nicht gegebenenfalls geändert haben. Verbindliche Aussagen garantieren wir also nicht, um sicher zu gehen wende dich im Zweifelsfall an die jeweils zuständigen Behörden.
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Sehr informativ geschriebener Blog. Vielen Dank dafür! 🙂
Interessanter Beitrag, geht nur nicht wenn man den Resturlaub nimmt und schon im Urlaub weg fährt. Dann ist man erst Arbeitslos wenn man schon unterwegs ist.
Hi Stefanie,
das stimmt. Möchte man länger als 1 Jahr weg bleiben so ist das der teuerste Urlaub den man nehmen kann.
Muss dann jeder für sich entscheiden was wichtiger ist.
LG Julian
Hallo,
Erst einmal vielen Dank für den tollen Artikel – sehr übersichtlich. 🙂
In einer anderen Quelle wird erwähnt dass die Gesetzeslage ab 1.1.20 recht tiefgehend überarbeitet wurde. Allerdings wurde hier auch noch nicht erläutert, inwiefern.
https://backpacker-weltreise.de/organisatorisches-vor-der-weltreise/arbeitslosengeld-nach-der-weltreise/
Ist das schon in eurem Artikel berücksichtigt?
LG
Filip
Hi Filip,
das ist in der Tat noch nicht eingepflegt, liegt aber daran dass das für alle die erst vor kurzem gestartet sind erst relevant ist.
Die „größte“ Änderung die wir gefunden haben, ist die Verlängerung der Berechnungsfrist für deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Diese wurde von 24 Monaten auf 30 Monate verlängert, sprich die 360 Tage die du sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben musst, werden jetzt aus den letzten 2,5 Jahren genommen.
Wir werden den Artikel anpassen in einigen Wochen.
Danke für deinen Kommentar, liebe Grüße Julian